In seinem Beschluss vom 01.08.2007 zur GZ AW 2006/04/0050 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Zuschlagsentscheidung der Stadtgemeinde M betreffend einen näher umschriebenen Bauauftrag im Unterschwellenbereich zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei für nichtig erklärt. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG begründet die Beschwerdeführerin damit, sie sei nunmehr mit Verständigung des Auftraggebers von ihrem Ausscheiden verständigt worden. Der Auftraggeber habe es jedoch unterlassen, ihr auch die Zuschlagsentscheidung zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin nunmehr sowohl den rechtswidrigen Bescheid der belangten Behörde als auch die Zuschlagsentscheidung und eine allfällige Zuschlagserteilung an die mitbeteiligte Partei fristgerecht bekämpfe, dürfe sie nicht dadurch ihrer Rechte verlustig gehen, dass ihr das Recht auf Zustellung der Zuschlagsentscheidung genommen werde. Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde der Beschwerdeführerin nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten, habe sie doch ein Interesse daran, den Zuschlag zu erhalten. Sie sei von der Erlangung des Zuschlages auf Grund der ursprünglichen Zuschlagsentscheidung an sie ausgegangen und habe ihre diesbezüglichen Dispositionen getroffen.
Dazu der VwGH: Die Beschwerdeführerin macht als bei Vollzug des angefochtenen Bescheides zu erwartenden Nachteil den aus dem Auftrag zu lukrierenden Verdienst, die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren und einen Schaden aus dem Verlust der Referenzwirkung des gegenständlichen Auftrages geltend. Sie tut nicht dar, inwiefern es sich hiebei um einen "unverhältnismäßigen" Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG handelt, würde dieser Nachteil doch jeden anderen nicht zum Zug kommenden Bieter treffen.