In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 2007/04/0010 hat sich der VwGH mit dem Nachprüfungsantrag iSd § 320 Abs 1 Z2 BVergG 2006 befasst:
VwGH: Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzeln gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten.