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Wirtschaftsrecht

VwGH: Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 320 Abs 1 Z 2 BVergG
Schlagworte: Vergaberecht, Nachprüfungsantrag, Schaden

In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 2007/04/0010 hat sich der VwGH mit dem Nachprüfungsantrag iSd § 320 Abs 1 Z2 BVergG 2006 befasst:
VwGH: Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzeln gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten.

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