In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2006/04/0223 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung befasst:
Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers" gem § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO entzogen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der rechtskräftigen Verurteilung (betrügerische Krida, schwerer Betrug) des LG Korneuburg vorliegenden Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 1 GewO. In der Beschwerde wird das Vorliegen des weiteren Tatbestandselements des § 87 Abs 1 Z 1 GewO, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.
Dazu der VwGH: Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO ist ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden. Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbaren Handlungen erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht zu erfolgen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt. aus dem Strafurteil ergäben sich "Zweifel für seine strafrechtliche Verantwortung", ist ihm zu entgegnen, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, fest steht.