Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Eine Betriebsanlage darf durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 79 GewO, § 77 GewO, § 81 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlagen, Änderung, Auflage

In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2005/04/0185 hat sich der VwGH mit Betriebsanlagen und Auflagen befasst:
Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung seines bestehenden Sägewerks gem § 81 Abs 1 GewO erteilt und zusätzliche Auflagen (va Einschränkung der Betriebszeiten auf 45 Stunden) gem § 79 Abs 1 GewO vorgeschrieben. Bereits mit Bescheid vom 4. September 1997 wurden die Betriebszeiten (67,5 Stunden) sowie auch die Einführung eines Zweischichtbetriebes genehmigt.
Dazu der VwGH: Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft.
Eine Betriebsanlage darf durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Die Auflagenvorschreibung hat sich - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers (als Ausfluss seiner Antragslegitimation) - daher in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich zu halten. Demnach besteht weder in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 und 2 GewO (ungeachtet der Amtswegigkeit eines solchen Verfahrens) noch in einem Verfahren nach § 81 GewO eine Ermächtigung der Behörde, den genannten Kompetenzbereich bei der nachträglichen Vorschreibung einer Auflage zu überschreiten.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Auflage (Einschränkung der Betriebszeiten) "gem § 79 Abs 1 GewO" vorgeschrieben, weil durch die gemäß § 81 leg cit beantragten Änderungen die bereits von der bestehenden Anlage ausgehenden Lärmemissionen nicht erhöht würden. Die Zulässigkeit dieser Auflage hat die belangte Behörde im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen der bestehenden Lärmemissionen begründet, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob diese Auflage das Wesen der genehmigten Betriebsanlage verändern würde. Nach den Umständen des Beschwerdefalles hätte es jedoch im Hinblick auf § 79 Abs 3 GewO solcher Auseinandersetzungen bedurft, weil der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach auf die bescheidmäßig genehmigten Betriebszeiten hingewiesen hat, mit dem ua die "Einführung eines Zweischichtbetriebes" genehmigt worden ist. Eine Auflage, mit welcher der Betrieb der vorliegenden Betriebsanlage derart beschränkt würde, dass der genehmigte Zweischichtbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sondern der Betrieb (wie der Beschwerdeführer vorbringt) nur mehr mit dem halben Personalstand und solcherart in einer Schicht erfolgen könnte, würde in die Substanz des verliehenen Rechts und damit in das Wesen der genehmigten Betriebsanlage eingreifen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at