In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2006/04/0228 hat sich der VwGH mit der Änderung einer Betriebsanlage befasst:
Zur Frage unzumutbarer Belästigungen führte die belangte Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer der Maßstab der Zumutbarkeit höher als im Fall einer neu zu errichtenden Betriebsanlage anzusehen sei, weil sich dieser im Wissen um die bereits bestehende und im Jahr 1947 bewilligte Betriebsanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft angesiedelt habe.
VwGH: Dafür, dass der Maßstab der Zumutbarkeit, wie die belangte Behörde meint, "höher als im Fall einer neu zu errichtenden Betriebsanlage anzusehen ist", wenn sich ein Nachbar "im Wissen um eine derartige Betriebsanlage in seiner unmittelbaren Nachbarschaft" ansiedelt, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 leg cit die Errichtung einer Anlage knüpft. Eine dem § 79 Abs 2 GewO vergleichbare Sonderregelung für neu hinzukommende Nachbarn hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 leg cit, wie dies die belangte Behörde offenbar meint, ist dem Gesetz fremd.