In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2005/04/0282 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung iSd § 87 Abs 1 Z 2 GewO befasst:
Mit Bescheid wurden zwei näher genannte Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des LG Innsbruck vom 2. Juli 2003, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei seines Erachtens unzulässig, das Gläubigerinteresse unter bloßem Hinweis auf alte Schulden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage zu entziehen. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer "künftig" mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Verpflichtungen erfüllen werde können.
Dazu der VwGH: Die Umstände, die zur gegenständlichen Abweisung des Konkursantrages geführt haben, sind im Gewerbeentziehungsverfahren nicht von Bedeutung.
Es kommt nicht darauf an, dass (bloß) alle "künftig" anfallenden Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind. Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist somit das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung und nicht das Interesse des Gewerbeinhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage.