In seinem Erkenntnis vom 21.03.2007 zur GZ 2006/05/0172 hat sich der VwGH mit dem UVP-G und der Frage der Projektsidentität befasst:
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer eine gesetzwidrige Anwendung des § 46 UVP-G geltend und meint, es liege ein Verfahren vor, das seit Juli 2004 bei der BH anhängig sei, sodass § 46 Abs 18 Z 4 UVP-G darauf Anwendung finde. Es handle sich um ein- und dasselbe Projekt, nämlich einen Golfplatz mit 18 Bahnen und einer "Driving- Ranch". Die Einleitung des Verfahrens sei durch die Änderung des Projektes nicht aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe keine Änderung aus wirtschaftlichen Gründen herbeiführen wollen, sondern habe sich nolens volens, um rasch zu einem positiven Ergebnis zu kommen, den Vorstellungen der Naturschutzbehörde gebeugt. Es sei keinesfalls eine Vergrößerung geplant gewesen, sondern man habe Problemen ausweichen wollen und die gleichen Spielbahnen anders situiert. Am Projekt selbst habe sich nichts geändert. Eine eigenständige Änderung liege nicht vor, es sei daher kein neuer Antrag gegeben.
Dazu der VwGH: An die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren.
Gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen.
Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Projekt geändert wurde. Für die Beurteilung der Projektsidentität ist es nicht entscheidend, ob die vorgenommene Änderung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der besseren Genehmigungsfähigkeit vorgenommen wurde.
Angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Änderungen (Erhöhung des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Flächen um beinahe 10 ha, Neueinbeziehung von 40% der in Anspruch genommenen Flächen, Auflösung des ursprünglich kompakten Flächenkomplexes in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen, Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz sowie Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen) kann die Ansicht der belangten Behörde, es liege keine Projektsidentität in Relation zum ersten Antrag vom 1. Juli 2004 vor, nicht beanstandet werden.