In seinem Erkenntnis vom 18.10.2006 zur GZ 2005/04/0089 hat sich der VwGH mit der Unterscheidungskraft einer Marke gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG befasst:
VwGH: Für das Vorliegen der Unterscheidungskraft einer Marke im Hinblick auf ihre Hauptfunktion ist alleine entscheidend, ob sie den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren kann, indem sie es ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.