Wenn der zur Vertretung nach außen Berufene die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ
GZ 2011/08/0004, 16.02.2011
VwGH: Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (§ 9 Abs 1 VStG iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 ASVG) weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die in den hier gegebenen Fällen genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache des Bf, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Bf ist als Geschäftsführer der P GmbH zur Vertretung dieser Gesellschaft (also der Dienstgeberin) nach außen berufen und hat damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.
Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Bf aber nicht dargelegt. Dass die "Aviso-Meldungen" in das Büro des Unternehmens weitergeleitet würden und die Meldung der vollständigen Daten sodann durch einen Steuerberater erfolgen würde, sodass das Unterbleiben der Anmeldungen jedenfalls aufgefallen wäre, begründet kein wirksames Kontrollsystem. Ein derartiges "Kontrollsystem" wäre zwar allenfalls (wenn die unterbliebenen Aviso-Meldungen tatsächlich weitergeleitet werden, wobei aber nicht erkennbar ist, wie dies sichergestellt ist) dazu geeignet, eine unterbliebene Mindestangaben-Anmeldung festzustellen. Es ist aber (iSe begleitenden Kontrollsystems) nicht geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, die Mindestangaben-Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, sicherzustellen. Eine nachträgliche Überprüfung reicht nicht aus.
Dass der Betriebsleiter seit vielen Jahren im Unternehmen des Bf tätig ist und in diesem Zeitraum seine Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit des Bf ausgeführt habe, führt nur dazu, dass dem Bf nicht überdies ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist, entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten.
Wenn in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, der Betriebsleiter habe es in keiner Weise für möglich gehalten, dass durch sein Handeln die Anmeldungen nicht rechtzeitig erfolgen würden und er sohin einen Sachverhalt verwirklichen würde, der einem gesetzlichen Tatbestand entspreche, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass entscheidend das Verschulden des Bf ist, das darin liegt, kein wirksames (begleitendes) Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Zum anderen ist aber zu bemerken, dass fahrlässig (auch) handelt, wer nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wenn dies darauf beruht, dass er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (§ 6 Abs 1 StGB). Der VwGH hat zur Übertragung einer Eingabe per Telekopie aber bereits erkannt, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann, die die tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich ist, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren. Im Übrigen genügt auch leichte Fahrlässigkeit, um die Strafbarkeit eines Handelns oder Unterlassens herbeizuführen.
Dem Betriebsleiter wurden auch nicht lediglich "rein manipulative Tätigkeiten" übertragen, deren Kontrolle - bei einem verlässlichen Mitarbeiter - allenfalls nicht mehr zumutbar wäre. Der Betriebsleiter wurde vielmehr mit der Mindestangaben-Anmeldung (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG) zur Gänze betraut. Die Kontrolle der Erfüllung dieser Tätigkeit war aber dem Bf zuzumuten.