Erlässt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt.; der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen; ist mit dem neuen Bescheid der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben
GZ 2009/02/0345, 26.11.2010
VwGH: Erlässt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht vollständig herbeigeführt wurde. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben.
Im Beschwerdefall ist allerdings zu beachten, dass im erstangefochtenen Bescheid vom 14. September 2009 - ua - Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und der zweitangefochtene Bescheid nur diese betrifft. Die Klaglosstellung ist nur hinsichtlich dieses Teiles des erstangefochtenen Bescheides eingetreten, sodass die Beschwerde nur in diesem Umfang gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Hinsichtlich der übrigen - durch die Beschwerde angefochtenen - Spruchpunkte blieb der erstangefochtene Bescheid vom 14. September 2009 unberührt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 5. Jänner 2010, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfasste, zur Gänze an seine Stelle getreten wäre.