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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Spruch iZm Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung

Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können

20. 05. 2011
Gesetze: § 44a VStG
Schlagworte: Zustandsdelikt, Spruch, Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung

GZ 2009/03/0105, 27.01.2011
VwGH: Im gegenständlichen Fall wurde der Bf die Errichtung der Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung zum Vorwurf gemacht. Dabei handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.

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