Fehlt auch nur eine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung, darf die Verhandlung in Abwesenheit der Partei nicht erfolgen
GZ 2009/07/0012, 17.02.2011
VwGH: Gem § 41 Abs 3 VStG kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.
§ 51f Abs 2 VStG sieht vor, dass auch in Abwesenheit einer Partei eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis erlassen werden darf, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Diese Regelung gilt für alle Parteien, also insbesondere auch für den Beschuldigten. Die Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist nur dann zulässig, wenn die Ladung ordnungsgemäß, dh fehlerfrei erfolgt ist. Fehlt auch nur eine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung, darf die Verhandlung in Abwesenheit der Partei nicht erfolgen.
Die Ladung der Bf durch die belangte Behörde erfolgte im vorliegenden Fall in der Form eines Ladungsbescheides, der am 28. November 2007 per Telefax übermittelt wurde.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/06/0170, ausgeführt hat, war die Zustellung eines Bescheides durch Telefax zwar bis 31. Dezember 2007 grundsätzlich zulässig. Aufgrund § 41 Abs 3 VStG hätte aber eine Zustellung an die - zu diesem Zeitpunkt noch nicht (anwaltlich) vertretene - Bf als Beschuldigte zu eigenen Handen vorgenommen werden müssen. Damit erfolgte keine ordnungsgemäße Ladung der Bf. Ist nämlich eine Zustellung von Gesetzes wegen mit Zustellnachweis angeordnet, erweist sich eine Zustellung per Telefax als unzulässig.