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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zustellung des Straferkenntnisses - zum Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes iSd § 22 AVG iVm § 24 VStG für eine Zustellung zu eigenen Handen

Im vorliegenden Fall wurde der Bf das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz nicht zu eigenen Handen zugestellt nachdem im Verfahren ungeklärt geblieben ist, ob der Bf zuvor eine wirksame Möglichkeit der Anhörung gegeben worden ist; daher sprechen triftige Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der Bf zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 ZustellG, § 22 AVG, § 24 VStG
Schlagworte: Zustellung zu eigenen Handen, Straferkenntnis, Vorliegen besonders wichtiger Gründe

GZ 2010/02/0144, 22.02.2011
VwGH: Im vorliegenden Fall wurde der Bf das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz nicht zu eigenen Handen zugestellt nachdem im Verfahren ungeklärt geblieben ist, ob der Bf zuvor eine wirksame Möglichkeit der Anhörung gegeben worden ist. Daher sprechen triftige Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der Bf zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre.
Dies hat die belangte Behörde, die sich mit dieser Frage nicht befasst hat, verkannt, und weil nicht auszuschließen ist, dass die Bf die Berufungsfrist im Fall der Zustellung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz zu eigenen Handen nicht versäumt hätte, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

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