Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste
GZ 2010/04/0123, 22.02.2011
VwGH: Im Beschwerdefall war der Bf im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK konnte daher die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Bf auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste.
Nach der Aktenlage wurde der Bf im Verwaltungsstrafverfahren über die Antragstellung betreffend eine mündliche Verhandlung nicht belehrt. Es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste, da der angefochtene Bescheid den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge unmittelbar nach Vorlage der Berufung des Bf an die belangte Behörde erlassen wurde und sich auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine entsprechende Belehrung findet.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.