Nach dem gem § 11g Abs 2 StVG im Verfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses anwendbaren § 65 VStG sind dem Bw (hier: dem Bf im Ordnungsstrafverfahren) die Kosten des Berufungsverfahrens (hier: des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde) nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung (hier: der Beschwerde an die belangte Behörde) auch nur teilweise Folge gegeben worden ist
GZ 2010/06/0231, 22.12.2010
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung einer Beschwerde eines Strafgefangenen gegen ein erstinstanzliches Ordnungsstraferkenntnis Punkt 1. des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos aufgehoben, hingegen die Beschwerde hinsichtlich Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen, und gem § 11g Z 2 StVG iVm § 64 Abs 2 VStG dem Strafgefangenen einen mit EUR 14,-- bemessenen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
VwGH: Die Beschwerde ist berechtigt. Zutreffend wird geltend gemacht, dass nach dem gem § 11g Abs 2 StVG im Verfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses anwendbaren § 65 VStG dem Bw (hier: dem Bf im Ordnungsstrafverfahren) die Kosten des Berufungsverfahrens (hier: des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde) nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung (hier: der Beschwerde an die belangte Behörde) auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.