Die Motive des Strafgefangenen dafür, dass er von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, spielen in Vollziehung des § 126 Abs 1 StVG keine Rolle
GZ 2009/06/0084, 23.11.2010
VwGH: Gem § 126 Abs 1 StVG ist für die Gewährung von Vollzugslockerungen neben den organisatorischen Möglichkeiten eines solchen Vollzuges insbesondere entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Die Motive des Bf dafür, dass er im Jahre 2002 von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, spielen in Vollziehung des § 126 Abs 1 StVG keine Rolle. Die iZm einem gewährten Ausgang erfolgte Flucht aus der Justizanstalt im Jahre 2002 lag im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde zwar bereits sechs Jahre zurück, dies stellt aber nicht einen so langen Zeitraum dar, dass darauf bei der Frage, ob eine Vollzugslockerung vom Strafgefangenen missbraucht werden könnte, nicht mehr abgestellt werden könnte.