Bringt der Strafgefangene vor, er brauche entsprechende Ruhe für das von ihm angestrebte Studium und die angestrebte Dissertationsarbeit, legt er damit keine Gründe iSd § 124 Abs 3 StVG für eine allfällige Einzelunterbringung bei Tag dar; ein subjektives Recht auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen bei Nacht gem § 124 Abs 1 und Abs 4 StVG kann nur im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten (insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Einzelhaftzellen) angenommen werden
GZ 2009/06/0083, 23.11.2010
VwGH: Aus § 124 StVG ergibt sich für die Anhaltung eines Strafgefangenen bei Tag der Grundsatz der Unterbringung in Gemeinschaft, außer es ist die Einzelunterbringung aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen Willen notwendig (§ 124 Abs 3 StVG), während für die Unterbringung von Strafgefangenen bei Nacht nach Möglichkeit ("möglichst") der Grundsatz der Einzelunterbringung gem § 124 Abs 1 und 4 StVG besteht, von der nur abgesehen werden darf, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.
Der Bf macht geltend, dass er entsprechende Ruhe für das von ihm angestrebte Studium und die angestrebte Dissertationsarbeit brauche. Damit hat er keine Gründe iSd § 124 Abs 3 StVG für eine allfällige Einzelunterbringung bei Tag dargetan.
Was die von ihm geforderte Einzelunterbringung bei Nacht betrifft, ist die belangte Behörde zu Recht auf Grund entsprechender Ermittlungen davon ausgegangen, dass auf Grund der Gesamtanzahl der Häftlinge der Justizanstalt Y (von 351) und der zur Verfügung stehenden Einzelhaftzellen (von 124) eine solche Einzelunterbringung nicht für jeden Strafgefangenen möglich ist. Ein subjektives Recht auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen bei Nacht gem § 124 Abs 1 und Abs 4 StVG kann aber nur im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten (insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Einzelhaftzellen) angenommen werden. Nach der im Verfahren dazu vorgelegten Warteliste betreffend Anträge auf Einzelhaft sind unbestritten zahlreiche andere Strafgefangene vor dem Bf vorgemerkt.