Die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen; ein solcher Haftungsausspruch kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden
GZ 2010/04/0012, 05.11.2010
Mit Straferkenntnis wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die Bf im Rahmen eines Krankenhausbetriebes das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Cafeteria gewerbsmäßig betrieben habe, ohne hiezu gewerbeberechtigt gewesen zu sein.
Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass gem § 9 Abs 7 VStG juristische Personen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die im Abs 3 genannten physischen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Bf gegen dieses Straferkenntnis gem § 66 Abs 4 AVG iVm § 8 AVG und § 51 Abs 1 VStG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
VwGH: Wie die belangte Behörde zu Recht anführt, ist der VwGH in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002, ausdrücklich der Auffassung von Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht (7. Auflage), Rz 780, gefolgt, nach der die Haftung (nach § 9 Abs 7 VStG) im Straferkenntnis auszusprechen ist. Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung zu. Der mit diesem Erkenntnis aufgehobene Bescheid wurde - so der verstärkte Senat ausdrücklich - deshalb aufgehoben, weil die dort bf Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei zugezogen wurde und (weiters) nicht bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung der bf Gesellschaft abgesprochen worden ist.
Dass diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates die Auffassung zugrunde lag, der haftungspflichtigen Gesellschaft gegenüber habe auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen und erst durch diesen im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft werde diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet, hat der VwGH neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2001/09/0165, in jüngerer Zeit in einer Reihe von Erkenntnissen festgehalten. Liegt kein derartiger Haftungsausspruch vor, besteht nach dieser Rsp auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft.
Im Beschwerdefall enthält der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisse keinen derartigen Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG. Ein solcher kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden.
Die belangte Behörde ist somit in der entscheidenden Frage der Parteistellung der Bf zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf mangels Ausspruchs einer sie treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängte Geldstrafe samt Anhang nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührt und daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert war.