§ 113 Abs 2 KFG begründet keine Verantwortlichkeit des Fahrschulleiters nach § 9 Abs 1 VStG
GZ 2010/02/0237, 26.11.2010
Der Bf wurde schuldig erkannt, er habe als Leiter der Fahrschule T, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B, "sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gem § 9 Abs 1 VStG" zu verantworten, dass Fahrlehrer der Fahrschule T Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung durchgeführt hätten, wobei die gem § 13a Abs 2 FSG-DV festgesetzte Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten (also 100 min) unterschritten wurde.
Der Bf wendet ein, er sei Leiter der Fahrschule T iSd § 113 KFG gewesen. Er sei deshalb zum Leiter dieser Fahrschule bestellt worden, weil der bisherige Fahrschulbesitzer Ing F H verstorben sei. Inhaberin der Fahrschule sei aber die Verlassenschaft nach Ing F H, wobei die Verlassenschaft durch die Erbin H S vertreten werde. Der Bf sei jedoch als Leiter einer Fahrschule iSd § 113 KFG kein zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG. Die Stellung als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule begründe keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, weder nach dem KFG, noch nach dem FSG.
VwGH: Das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Art 7 EMRK im Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen.
Diesen Anforderungen wird § 113 Abs 2 KFG, der von der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift als Rechtsgrundlage für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Bf im vorliegenden Beschwerdefall angeführt wird, im Hinblick auf das Erfordernis der Normierung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht gerecht. Auch iVm § 113 Abs 1 KFG ist eine solche Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht zu erkennen.
Das FSG selbst (insbesondere dessen § 37 Abs 1) lässt gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd vorstehenden Ausführungen für einen Fahrschulleiter erkennen. Damit handelt es sich auch um keinen Fall der in § 9 Abs 1 zweiter Halbsatz VStG genannten Möglichkeit ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") einer Abweichung von der grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen.
Es fehlt auch aufgrund der Aktenlage an Anhaltspunkten, dass der Bf in einer dem § 9 Abs 2 und 4 VStG entsprechenden Weise (inkludierend dessen nachweisliche Zustimmung) zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG für die gegenständliche Zulassungsstelle bestellt worden wäre.