Nach hA ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln; die rückwirkende Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in ein anderes Unternehmen kann eine - rückwirkende - Aufhebung oder Einschränkung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht bewirken
GZ 2007/07/0035, 18.11.2010
VwGH: Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde die Bf mit Beschluss des BG L vom 19. Dezember 2001 mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach H und zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen bestellt. In den Zeitpunkten der der Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde die Anlage von der Verlassenschaft nach H (dem ruhenden Nachlass) betrieben. Nach hA ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln. Die Bf war daher iSd § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich. Dass mit einem - unbestritten erst am 24. September 2004 - errichteten Notariatsakt die Verlassenschaft nach H als Sacheinlage in die K GmbH eingebracht und dabei rückwirkend als Einbringungsstichtag der 31. Dezember 2003 festgelegt wurde, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens - ebenso unbestritten - am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgte, vermag an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bf nichts zu ändern, war doch zu den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten (im Mai bzw Juli 2004) der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen und wurde die gegenständliche Anlage zu diesen Zeitpunkten vom ruhenden Nachlass betrieben.
Nachweise, dass bereits vor dem Zeitpunkt dieser Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 1 und 2 VStG bestellt worden sei, wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt.