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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Aufschub des Strafvollzuges - Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens als wichtiger Grund iSd § 54a Abs 1 VStG?

Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 69 AVG oder zur Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gem § 52a VStG wird als wichtiger Grund für den Aufschub des Strafvollzuges iSd § 54a Abs 1 VStG anzunehmen sein, weil es wohl nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK entspräche, wenn eine Freiheitsstrafe ungeachtet des Vorliegens stichhältiger Gründe für die Annahme, die Strafe werde auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund des § 52a VStG aufgehoben oder herabgesetzt, vollzogen würde

20. 05. 2011
Gesetze: § 54a Abs 1 VStG, § 69 AVG, § 52a VStG
Schlagworte: Aufschub des Strafvollzuges, wichtiger Grund, Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme, Abänderung / Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses

GZ 2010/09/0094, 16.09.2010
Der Bf hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er im Verwaltungsverfahren klar ausgeführt habe, dass die gegen ihn erlassenen Straferkenntnisse auf Grund strafbarer Handlungen, insbesondere seiner ehemaligen Steuerberaterin, herbeigeführt worden seien. Er habe offensichtlich Schritte eingeleitet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG oder eine amtswegige Abänderung der Straferkenntnisse nach § 52a VStG zu bewirken. Da § 69 AVG infolge der Verweisungsnorm des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar sei, komme eine Wiederaufnahme zum Vorteil des Bf durchaus in Frage. Ein anhängiges oder vom Bf eingeleitetes Verfahren auf Wiederaufnahme stelle jedenfalls einen Grund dar, welcher die belangte Behörde zur Aufschiebung des Strafvollzuges nach § 54a VStG ermächtige.
VwGH: Zwar weist der Bf zutreffend darauf hin, dass in § 54a Abs 1 VStG jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt sind. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gem § 54a Abs 1 soll daher va vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl Nr 516, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des StVG (vgl §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde. Auch diese Bestimmungen nennen als Grund für den Aufschub des Strafvollzuges nicht ausdrücklich die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Auch wenn man die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 69 AVG oder zur Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gem § 52a VStG als wichtigen Grund für den Aufschub des Strafvollzuges iSd § 54a Abs 1 VStG annehmen wollte, weil es wohl nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK entspräche, wenn eine Freiheitsstrafe ungeachtet des Vorliegens stichhältiger Gründe für die Annahme, die Strafe werde auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund des § 52a VStG aufgehoben oder herabgesetzt, vollzogen würde, so hat der Bf im vorliegenden Fall kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, auf Grund dessen angenommen werden könnte, dass im vorliegenden Fall derartige stichhaltige Gründe tatsächlich vorgelegen wären. Die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen, wonach die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Übertretungen des AuslBG durch die Steuerberaterin des Bf verursacht und verschuldet worden seien sowie die Ankündigung einer "Anzeige bzw Klage" gegen dieselbe stellen für sich allein jedenfalls keinen wichtigen Grund iSd § 54a Abs 1 VStG für einen Strafaufschub dar. Dass der Bf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens bzw eine Anregung auf Ausübung der im § 52a VStG vorgesehenen Befugnisse gestellt hätte, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde ist auch der im Verwaltungsverfahren erstatteten Berufung kein diesbezüglicher Antrag bzw keine diesbezügliche Anregung zu entnehmen.
Hinzuweisen ist darauf, dass dem klaren Zweck des § 54a Abs 3 VStG zufolge der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern soll und dass nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren ist, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden.

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