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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Lange Verfahrendauer und strafmildernde Berücksichtigung

Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 VStG, Art 6 Abs 1 EMRK
Schlagworte: Strafbemessung, unangemessene Verfahrensdauer

GZ 2009/02/0329, 24.09.2010
Der Bf bringt vor, die lange Verfahrensdauer hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen.
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall erlangte der Bf im Zuge der Akteneinsicht seines Rechtsvertreters am 28. März 2006 erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf; als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher dieser Tag anzunehmen. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2007 abgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 31. Jänner 2008 zugestellt.
Ausgehend von einer solcherart errechneten Verfahrensdauer von ca 22 Monaten kann der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie die behauptete überlange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund berücksichtigt hat.

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