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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zählt ein mit Prokura ausgestatteter Mitarbeiter zum Kreis der gem § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Personen?

Ein Prokurist gehört nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 Abs 1 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, zur Vertretung nach außen berufen, Prokurist

GZ 2009/02/0014, 24.09.2010
Der Bf bestreitet nicht, dass er zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Er sieht jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gem § 9 VStG bei der Prokuristin R, weil auch die Prokura zur Vertretung nach außen berechtige. Das Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 1996, 96/02/0274, in dem für eine Verantwortlichkeit gem § 9 Abs 1 VStG auf die Organstellung abgestellt werde, sei "inhaltlich überprüfenswert".
VwGH: Dem vom Bf zitierten Erkenntnis vom 4. Oktober 1996 zufolge gehört ein Prokurist nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG. Diese Rechtsansicht vertritt der VwGH in stRsp. Im Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, 2002/05/0209, hat sich der VwGH auch mit dem vom Bf ins Treffen geführten Argument der einem Prokuristen gem den §§ 48 ff HGB (nunmehr UGB) zustehenden Vertretungsrechte mit dem oben genannten Ergebnis auseinander gesetzt. Gem § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Vor diesem Hintergrund sieht sich der VwGH nicht veranlasst, von der angeführten Rsp abzugehen. Eine den Bf allenfalls entlastende wirksame Bestellung der Prokuristin R als verantwortliche Beauftragte gem § 9 Abs 2 VStG im Tatzeitpunkt wird in der Beschwerde nicht behauptet.

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