Die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann dann nicht zum Nachteil und zum Verlust prozessualer Rechte der Partei führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, weil die Antragstellung (wie auch der schlüssige Verzicht auf ein Recht) die Kenntnis dieses Rechts voraussetzt
GZ 2010/10/0168, 29.09.2010
Der Bf rügt, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Ein schlüssiger Verzicht auf die Verhandlung könne aus dem Umstand, dass er keinen Verhandlungsantrag gestellt habe, nicht abgeleitet werden, weil er im Verwaltungsstrafverfahren weder anwaltlich vertreten gewesen noch über die Notwendigkeit einer Antragstellung belehrt worden sei.
VwGH: Gem § 51e Abs 5 VStG kann der UVS von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Zwar trifft es zu, dass der Bf keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Nach Lage der Verwaltungsakten war der Bf im Verwaltungsstrafverfahren aber nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK konnte daher die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Bf auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste.
Entgegen dem von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstatteten Vorbringen wurde der Bf im Verwaltungsstrafverfahren über die Antragstellung betreffend eine mündliche Verhandlung nicht belehrt. Es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste:
Zwar hat die belangte Behörde den Bf mit Schreiben vom 30. April 2010 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, "die Aufnahme weiterer Beweise zu beantragen und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu der Sie persönlich geladen werden, zu verzichten. Sollte nicht binnen vorerwähnter Frist (zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) ein entsprechender Antrag erfolgen, so wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme zusätzlicher Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wird." Allerdings wurde dem Bf mit diesem Hinweis lediglich zur Kenntnis gebracht, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten könne und weiters, dass im Falle des Unterbleibens eines "entsprechenden" - dh offenbar - auf die Aufnahme weiterer Beweise gerichteten Antrages von einem ausdrücklichen Verzicht auf die Berufungsverhandlung ausgegangen werde.
Selbst wenn daher mit diesem Hinweis eine Belehrung des Bf über die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt war, so erfolgte diese jedenfalls nicht so deutlich, dass die Unterlassung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unmissverständlich als Verzicht des Bf auf sein Recht auf Durchführung der Verhandlung gedeutet werden könnte.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.