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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bei Ungehorsamsdelikten?

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB kommt bei einem Ungehorsamsdelikt nicht in Betracht

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 Abs 2 VStG, § 34 Abs 1 Z 13 StGB
Schlagworte: Strafbemessung, Milderungsgrund, Vollendung der Tat, kein Schaden

GZ 2010/09/0149, 16.09.2010
Der Bf bringt vor, es sei (im Hinblick auf die angelastete Tatzeit) durch die Tat kein "volkswirtschaftlich messbarer", konkreter Schaden entstanden, die belangte Behörde habe Ermittlungen hiezu unterlassen.
VwGH: Damit zielt der Bf auf die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG ab, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt worden sei. Er ist darauf hinzuweisen, dass die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene - unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen - zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden - und zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt. Im Übrigen ist es Rsp des VwGH, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde hatte daher keine Ermittlungen zum Thema, ob und in welcher messbaren Form im konkreten Fall ein volkswirtschaftlicher Schaden entstanden sei, vorzunehmen.

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