Beim Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht
GZ 2010/03/0066, 25.08.2010
Statt der verhängten (Mindest-)Strafe strebt die Bf eine Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG an, weil ihr Verschulden "so geringfügig und die Folgen der Tat so unbedeutend" gewesen seien, dass selbst die Verhängung der Mindeststrafe dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde.
VwGH: Gem § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach stRsp ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben wäre, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und lässt sich auch nicht ohne Weiteres erkennen. Im Übrigen handelt es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt.