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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ungebührliches Benehmen iSd § 107 Abs 1 Z 9 StVG

Die Bestrafung nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt; niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der seiner Meinung nach bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schafft; er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten

20. 05. 2011
Gesetze: § 107 Abs 1 Z 9 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Ordnungswidrigkeiten, ungebührliches Benehmen, Kritik

GZ 2009/06/0048, 17.08.2010
VwGH: Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens in § 107 Abs 1 Z 9 StVG muss schon nach dem Wortverständnis dieser Bestimmung objektiv gezogen werden, sodass Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind. Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannte Strafbestimmung soll erreichen, dass die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der seiner Meinung nach bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schafft. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.
Der Bf beruft sich auf das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem Art 10 EMRK und Art 13 StGG. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellten die angeführten Äußerungen keine Beschimpfung und Herabsetzung konkreter Personen dar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gem Art 10 Abs 2 EMRK die in Abs 1 verankerte Meinungsäußerungsfreiheit bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Der Tatbestand der Aufrechterhaltung der Ordnung in dieser Bestimmung umfasst sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie beispielsweise eines Gefängnisses. Wenn also im StVG im § 107 Abs 1 Z 9 StVG ein ungebührliches Benehmen eines Strafgefangenen ua gegen einen Bediensteten der Justizanstalt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, bestehen im Lichte des Art 10 Abs 2 EMRK dagegen keine Bedenken.

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