Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Administrativbeschwerde und Devolutionsantrag iZm beanstandetem Verhalten des Anstaltsleiters?

Wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, wird keine bestimmte Betroffenheit des Strafgefangenen in seinen konkreten Rechten iSd § 120 Abs 1 StVG geltend gemacht; diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 122 StVG vor und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 119 ff StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, beanstandetes Verhalten des Anstaltsleiters, Aufsichtsbeschwerde, schriftliche Ausfertigung der Entscheidung

GZ 2009/06/0205, 17.08.2010
Der Bf brachte am 5. August 2009 bei der Vollzugskammer einen Schriftsatz ein, in dem er "Administrativbeschwerde" gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt X sowie einen "Devolutionsantrag" stellte, um der Säumigkeit des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten. Dazu brachte er vor, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen. Es sei unmöglich, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen. Ein Strafvollzugsbediensteter müsse den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern. Aus diesen Gründen stelle der Bf einen Devolutionsantrag, damit die Vollzugskammer einen Vorsprachetermin beim Anstaltsleiter ermögliche.
VwGH: Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17 (gerichtliches Verfahren), 116 und 121 StVG zu.
Das Vorbringen des Bf richtet sich offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Bf in seinen konkreten Rechten iSd § 120 Abs 1 StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 122 StVG vor und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde des Bf zu Recht erfolgte.
Auch ein Devolutionsantrag wäre im gegebenen Zusammenhang nur zulässig, wenn es um eine konkrete Anordnung oder ein konkretes Verhalten ginge, das ein bestimmtes Recht des Bf betrifft. Dies ist aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom 5. August 2009 nicht ersichtlich. Dass der Bf durch die Zurückweisung seines Devolutionsantrages in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, behauptet er im Übrigen weder im Beschwerdepunkt noch legt er es in den Beschwerdegründen dar. Der Bf macht außerdem gar nicht geltend, dass die Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 2 AVG iZm bestimmten Eingriffen in seine konkreten Rechte überschritten worden wäre.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at