Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers iZm dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" sind primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen; darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist
GZ 2010/08/0102, 30.06.2010
VwGH: § 51a VStG, der die sich aus Art 6 EMRK ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe im nationalen Recht umsetzen soll, ist schon im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation im Lichte der Rsp des EGMR auszulegen. Nach der Rsp des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers iZm dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist.
Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist va auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein.