Für die Heranziehung einer ausländischen Verurteilung bedarf es einer gesetzlichen Anordnung der bezughabenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen; der Verweis von § 19 Abs 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 StGB ist nicht hinreichend
GZ 2010/02/0108, 28.07.2010
Die Bf (sie wurde für schuldig befunden, ein Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben) wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde eine Verurteilung der Bf durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss als Erschwerungsgrund gewertet habe. Die Heranziehung einer ausländischen gerichtlichen Verurteilung als Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs 2 VStG iVm § 33 Z 2 StGB finde im Gesetz keine Deckung.
VwGH: Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 33 Z 2 StGB bestimmt, dass als Erschwerungsgrund insbesondere zu gelten hat, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen gem § 73 StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über die Bf mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Düsseldorf ua wegen "fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr" nach § 316 Abs 1 und 2 dStGB eine Geldstrafe von EUR 900,-- verhängt.
Die belangte Behörde meint offenbar, diese Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 2 StGB ("auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat") aus der Anordnung des § 73 StGB heranziehen zu können.
Allein aus § 73 StGB kann dies nicht abgeleitet werden. Für die Heranziehung einer ausländischen Verurteilung bedarf es nämlich einer - im Beschwerdefall nicht vorhandenen - gesetzlichen Anordnung der bezughabenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen. Der Verweis von § 19 Abs 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 StGB ist nicht hinreichend.