Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a Z 2 VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht
GZ 2010/02/0054, 25.06.2010
Der Bf erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt habe, obwohl dem Bf nur eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO zu unterstellen gewesen wäre und die ebenfalls primär herangezogene Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO lediglich die Strafbestimmung, nicht aber den Tatbestand eines verwaltungsstrafrechtlichen Fehlverhaltens normiere. Die belangte Behörde habe sohin gegen § 44a Z 2 VStG verstoßen, da sie die angelastete Verwaltungsübertretung unrichtig zitiert habe.
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass nach der Rsp des VwGH die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44a Z 2 VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, nicht schadet.