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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Haftung nach § 9 Abs 7 VStG

Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 Abs 7 VStG, § 8 AVG, § 24 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften

GZ 2010/02/0074, 23.04.2010
VwGH: Gem § 9 Abs 7 VStG haften ua juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - um eine solche handelt es sich bei der Bf - für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen.
Die Bf behauptet in der Beschwerde, sie selbst sei durch die Bestrafung beschwert, weil die verhängte Strafe nicht von ihrem Geschäftsführer, sondern von ihr selbst aus Eigenem getragen worden sei. Sie habe im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und hätte daher dem Verfahren beigezogen werden müssen.
Diese Ansicht der Bf träfe dann zu, wenn in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid auch über ihre Haftung nach § 9 Abs 7 VStG abgesprochen worden wäre. Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig.
Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid gegen den Geschäftsführer der Bf vor, der der Bf nach der Aktenlage nicht zugestellt wurde. Die Bf wurde im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht zur Haftung gem § 9 Abs 7 VStG herangezogen. Da die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig ist, war es nicht rechtswidrig, dass die Bf dem Verfahren nicht beigezogen wurde.

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