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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB - Möglichkeit der Weigerung iSd § 26 Abs 1 StVG Haftraum im Normalvollzug zu beziehen?

Der Betreffende kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gem §§ 119 f StVG geltend machen; weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem § 21 StGB entsprechende einen Verstoß gegen das Kriminalstrafrecht dar, der unter gerichtlicher Strafdrohung stünde

20. 05. 2011
Gesetze: § 158 Abs 5 StVG, § 26 Abs 1 StVG, § 21 StGB, §§ 119 f StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Maßnahmenvollzug, Anordnung, Weigerung, Haftraum im Normalvollzug, Beschwerde

GZ 2007/06/0263, 23.06.2010
VwGH: Ein im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachter hat ein subjektives Recht auf Unterbringung in einer dem Gesetz entsprechenden Vollzugsanstalt, das nicht davon abhängt, ob derartige Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde dementsprechend auch aus, dass sie mit Bescheid vom 22. Mai 2007 der Beschwerde des Bf, er werde seit 11. Oktober 2006 entgegen § 158 Abs 5 StVG im Normalvollzug angehalten, Folge gegeben und dem Anstaltsleiter aufgetragen habe, die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen, sowie festgestellt habe, dass der Untergebrachte bis zum 22. Mai 2007 in diesem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei.
Wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt wurde, kann der Betreffende sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gem §§ 119 f StVG geltend machen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Weigerung, der hier gegenständlichen Anordnung Folge zu leisten, bestand im vorliegenden Fall nicht, da die Ausnahmen des § 26 Abs 1 StVG nicht vorliegen: Weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, würde dies doch ansonsten für jeden Normalvollzug gelten. Noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem § 21 StGB entsprechende einen Verstoß gegen das Kriminalstrafrecht dar, der unter gerichtlicher Strafdrohung stünde. Nur ein solcher Verstoß würde aber den Ausnahmetatbestand des § 26 Abs 1 StVG verwirklichen.

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