Bei der konkreten Prüfung eines derartigen Begehrens sind unter Beachtung der im § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden
GZ 2010/06/0065, 18.05.2010
Der Bf ersuchte schriftlich um die Erlaubnis zur Ausfolgung von 10 bestimmten DVD-Filmen mit pornografischen Inhalt. Dieses Ansuchen wurde vom Anstaltsleiter nicht genehmigt, "da Gewaltpornos".
VwGH: Die in den zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren vom Bf vertretene Auffassung, aus dem ihn betreffenden hg Erkenntnis vom 27. Juni 2006, 2005/06/0345, einen uneingeschränkten Anspruch auf jeglichen legal im Handel vertriebenen Film pornografischen Inhaltes abzuleiten, trifft in dieser Form nicht zu. Vielmehr hat der VwGH schon damals darauf verwiesen, dass bei der konkreten Prüfung eines solchen Begehrens unter Beachtung der im § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden seien. Zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, dass dabei dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges eine entscheidende Bedeutung zukommt und die Ausfolgung von Filmen, die diesem erzieherischen Zweck zuwiderlaufen, nicht statthaft ist. Die Beurteilung des Anstaltsleiters, es handle sich um Gewaltpornos, blieb vom Bf im Verwaltungsverfahren einerseits unwidersprochen und kann auch im Hinblick auf die in den Akten befindlichen Ablichtungen der Filmhüllen nicht als unschlüssig erkannt werden. Die weitere Beurteilung, dass die Ausfolgung dieser Filme an den Bf den Zwecken des Strafvollzuges zuwider laufen würde, ist daher nicht rechtswidrig.