§ 33 Abs 1 StVG ist sinngemäß auch auf elektronische Dateien anzuwenden
GZ 2010/06/0065, 18.05.2010
Mit Ordnungsstraferkenntnis vom 11. Februar wurde der Bf mit der Entziehung der Vergünstigung der Benützung des eigenen PCs in der Dauer von drei Monaten bestraft, weil die Plombierung des Gerätes beschädigt war und dadurch vorsätzlich den allgemeinen Pflichten nach § 26 Abs 2 StVG zuwider gehandelt wurde, weiters auf den zwei Festplatten des Gerätes entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs 1 StVG vorsätzlich 85 Fotos der Justizanstalt (Abteilungen, Betriebe, Postenbereiche, Luftaufnahmen etc), pornografische Filme und Bilder sowie Filme mit expliziter Gewaltdarstellung (Vergewaltigungsszenen), welche ihm allesamt nicht ordnungsgemäß ausgefolgt worden waren, gespeichert waren.
VwGH: Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass § 33 Abs 1 StVG sinngemäß auch auf elektronische Dateien anzuwenden ist. Unbestritten festgestellt wurde, dass die Plombierung des PCs beschädigt war und überdies ohne Genehmigung auf dem Gerät Bilder und Filme gespeichert waren, die dem Bf nicht iSd § 33 Abs 1 StVG überlassen waren. Das Gerät wurde daher in rechtswidriger Weise manipuliert (Beschädigung der Plombierung) bzw verwendet (Abspeicherung von Dateien ohne die erforderliche Genehmigung). Angesichts dessen kann die dem Bf für die Ausfolgung gestellte Alternative, entweder der Neuformatierung der Festplatten zuzustimmen oder eine andere Festplatte einzubauen, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sie verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es der Anstaltsleitung nicht zugesonnen werden kann, bei einem solcherart rechtswidrig behandelten bzw verwendeten Gerät alle Datenspeicher nach etwa irgendwo versteckt rechtswidrig abgespeicherten Dateien zu durchsuchen.