Das Personal der Krankenanstalt ist insofern iSd Rechtsschutzsystems des StVG funktionell zu den Strafvollzugsbediensteten zu zählen; demnach hat im Beschwerdefall der Leiter der JA als Vollzugsbehörde erster Instanz nach den §§ 120 und 121 StVG einzuschreiten (eine unmittelbare Zuständigkeit der Vollzugskammer als Behörde erster Instanz kommt hingegen nach diesem Rechtsschutzsystem nicht in Betracht); dies schließt eine Zuständigkeit des UVS wegen deren Subsidiarität aus
GZ 2009/06/0256, 18.05.2010
Die Bf ist gem § 21 Abs 2 StGB in der JA Y untergebracht. Aus medizinischen Gründen wurde sie in das Landesklinikum MX, Abteilung für forensische Psychiatrie, überstellt und dort nach dem UbG ohne ihr Verlangen untergebracht.
Die Bf erhob gegen das "Landesklinikum X, Abteilung für forensische Psychiatrie" Maßnahmenbeschwerde beim UVS und beantragte die Feststellung, dass der Entzug ihrer Privatkleidung durch das Personal der Abteilung für forensische Psychiatrie dieser Krankenanstalt rechtswidrig gewesen sei.
Strittig ist, ob der UVS oder aber nach dem Rechtsschutzsystem der §§ 120 f StVG der Leiter der JA und in weiterer Folge die Vollzugskammer zuständig ist, über das Begehren der Bf in ihrer Beschwerde abzusprechen.
VwGH: Die Bf befindet sich im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB, maßgeblich ist daher va § 166 StVG (§ 165 StVG bezieht sich auf eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB). Aus medizinischen Gründen wurde ihre Überstellung in die psychiatrische Abteilung einer (externen) Krankenanstalt erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme iSd § 71 StVG, insbesondere des § 71 Abs 3 StVG (denn § 167a StVG bezieht sich, wie sich aus den Verweisen auf § 158 Abs 4 und § 161 StVG ergibt, auf Unterbringungen nach § 21 Abs 1 StGB).
Wesentlich erscheint dem VwGH, dass sich die Bf auch nach ihrer gem § 71 StVG erfolgten Überstellung in die Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. Sie unterliegt daher weiterhin den sich aus dem StVG ergebenden Beschränkungen, andererseits kommen ihr auch weiterhin die ihr durch das StVG eingeräumten subjektivöffentlichen Rechte zu (allerdings im Hinblick auf die Unterbringung in einer Krankenanstalt und nicht in einer JA jeweils sinngemäß).
Die Umschreibung der Zuständigkeiten des Anstaltsleiters wie auch der Vollzugskammer in § 11 Abs 2, § 11a Abs 1 erster Satz, sowie § 121 Abs 1 StVG nimmt nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich auf einen solchen Fall (Maßnahmenvollzug in einer Krankenanstalt und nicht einer Justizanstalt) Bedacht, ebenso nicht § 120 Abs 1 erster Satz StVG, wo von Entscheidungen oder Anordnungen ganz allgemein sowie darüber hinaus von einem Verhalten von Strafvollzugsbediensteten die Rede ist. Da sich die Bf auch in der Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet und es sich dabei um eine im Rahmen des Strafvollzuges erforderliche medizinische Maßnahme handelt, die (davon ist auszugehen) in keiner Justizanstalt erfolgen kann (vgl § 71 Abs 1 und 2 StVG), ist das Personal der Krankenanstalt insofern aber als Erfüllungsgehilfen des Leiters der JA anzusehen, zumal ja der Anstaltsleiter letztlich auch die erforderliche medizinische Behandlung der Strafgefangenen wie auch - hier - der im Maßnahmenvollzug befindlichen Bf zu veranlassen hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist der Auffassung der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Personal der Krankenanstalt insofern iSd Rechtsschutzsystems des StVG funktionell zu den Strafvollzugsbediensteten zu zählen ist und demnach im Beschwerdefall der Leiter der JA als Vollzugsbehörde erster Instanz nach den §§ 120 und 121 StVG einzuschreiten hat (eine unmittelbare Zuständigkeit der Vollzugskammer als Behörde erster Instanz kommt hingegen nach diesem Rechtsschutzsystem nicht in Betracht). Dies schließt eine Zuständigkeit des UVS wegen deren Subsidiarität aus.
Bei gegebener Unzuständigkeit der belangten Behörde wäre diese jedoch grundsätzlich verpflichtet gewesen, das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen, sondern gem § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten.