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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfall von Geld und Gegenständen gem § 37 StVG - in welcher Rechtsform hat der Anstaltsleiter den Verfall auszusprechen?

Der Verfall durch den Anstaltsleiter ist bescheidmäßig in einer der Rechtskraft fähigen Weise auszusprechen

20. 05. 2011
Gesetze: § 37 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Verfall von Geld und Gegenständen, Anstaltsleiter, Bescheid

GZ 2010/06/0005, 18.05.2010
VwGH: Zu klären ist, ob die Gegenstände rechtswirksam für verfallen erklärt wurden, und insbesondere, in welcher Rechtsform der Anstaltsleiter den Verfall auszusprechen hat (das Problem der Rechtsform beim Verfall stellt sich erst mit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 52/2009, mit welcher die Zuständigkeit des Anstaltsleiters an Stelle des Vollzugsgerichtes normiert wurde); das Gesetz enthält dazu keine näheren Anordnungen.
Der Verfall zu Gunsten des Bundes bewirkt einen Verlust des Eigentumsrechtes, der begrifflich nicht mit dem Ende des Strafvollzuges (des Maßnahmenvollzuges) befristet ist, sondern darüber hinaus fortwirkt. Jedenfalls können vom Verfall auch Personen betroffen sein, die keine Strafgefangenen sind (nicht im Maßnahmenvollzug untergebracht sind), daher vom Personenkreis des § 22 Abs 3 StVG nicht erfasst sind. § 37 Abs 1 StVG stellt nach seinem Regelungsinhalt auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff ab, sodass ein allfälliger Eigentumserwerb durch den Strafgefangenen (den Betroffenen im Maßnahmenvollzug) nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, was nicht immer einfach sein mag. Ergänzend ermöglicht aber § 37 Abs 1 zweiter Satz StVG den Ausspruch des Verfalles unter den dort umschriebenen Voraussetzungen auch bei unklaren Eigentumsverhältnissen (verborgene Sachen, Sachen, die einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen des StVG zukommen sollen).
Vor diesem Hintergrund ist der VwGH der Auffassung, dass der Verfall durch den Anstaltsleiter bescheidmäßig in einer der Rechtskraft fähigen Weise auszusprechen ist, § 22 Abs 3 StVG daher (auch) insofern einschränkend zu interpretieren.
Das erfolgte bislang nicht.
Das vermag dem Bf aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde hat nämlich festgestellt, dass die im Ton verborgenen Gegenstände für unbekannte Empfänger in der JA bestimmt waren und hat dies schlüssig begründet. Auf dieser Grundlage ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf, dass diese für Dritte bestimmten Gegenstände bei seinen Effekten zu hinterlegen oder ihm auszufolgen wären, nicht zu erkennen. Der Bf wurde daher durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls im Ergebnis in keinen Rechten verletzt.

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