Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung
GZ 2004/10/0024, 26.04.2010
Die Beschwerde macht mit näherer Begründung geltend, die belangte Behörde habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nicht vorgelegen wären.
VwGH: Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung (§ 51 Abs 2 VStG) oder das Absehen von der Berufungsverhandlung (§ 51 Abs 3 bis 5 VStG). Die in § 51 Abs 2, 4 und 5 VStG genannten Gründe sind nach Lage des Beschwerdefalles nicht in Betracht zu ziehen. Es lag aber auch kein Fall des § 51 Abs 3 VStG vor. Zum einen beschränkte sich die Berufung nicht auf einen der in § 51e Abs 1 bis 4 VStG angeführten Inhalte. Zum anderen lag aber auch die Tatbestandsvoraussetzung "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", nicht vor. Nach Lage der Akten war der Bf im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten; der Vertretungshinweis im Kopf des angefochtenen Bescheides erfolgte offenbar im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Bf im (ersten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren und somit irrig. Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Berufungsverhandlung lagen daher nicht vor.