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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfahrenshilfe gem § 51a Abs 1 VStG

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 51a VStG
Schlagworte: Verfahrenshilfe

GZ 2009/09/0300, 29.04.2010
Der Bf hat in mehreren Verfahrenshilfeanträgen vor der belangten Behörde Mittellosigkeit behauptet. Die belangte Behörde stellte diese Behauptung nicht in Abrede, sondern wies die Anträge "ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die diesbezüglichen Kosten ohne Beeinträchtigung des nötigen Unterhaltes zu tragen" ab.
VwGH: Der Bf bringt zu Recht vor, dass sich die Regelung des § 51a Abs 1 VStG über die Beigebung eines Verfahrenshelfers vor der belangten Behörde an § 41 StPO aF (bzw § 61 StPO nF) orientiert und vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art 6 Abs 3 lit c EMRK zu sehen ist. Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist va auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass im Falle unstrittig gegebener Mittellosigkeit des Bf und der damit zu erwartenden Uneinbringlichkeit der mit den Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen für den Bf im Berufungsverfahren die Bestätigung der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel stand, weshalb die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Verhängung mehrerer Strafen wegen verschiedener Übertretungen in einem Bescheid auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen in ihrer Gesamtheit ankomme. Nichts anderes kann aber gelten, wenn mehrere Ersatzfreiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 28 Tagen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang weniger Tage und wegen gleichgelagerter Übertretungen zum Teil in einer, zum Teil in verschiedenen Bescheidausfertigungen von derselben Behörde erster Instanz erlassen werden und die Berufungsbehörde schon auf Grund der gestellten Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung von Berufungen diesen Zusammenhang erkennen konnte. Damit stand für den Bf - angesichts der von der belangten Behörde angenommenen Mittellosigkeit - in den gegenständlichen Berufungsverfahren die Bestätigung der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von 28 Tagen auf dem Spiel. Angesichts eines drohenden Entzugs der persönlichen Freiheit in diesem Ausmaß war der Rechtsfall für den Bf von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend auf dem Boden der dargestellten Rechtslage die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.

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