Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person dem Verfahren in seiner Eigenschaft als Beschuldigter beigezogen war, vermag die ausdrückliche Ladung der juristischen Person nicht entbehrlich zu machen
GZ 2009/08/0149, 14.04.2010
VwGH: Der VwGH ist im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, VwSlg 15527/A, von seiner älteren Rsp zur gesetzlichen Solidarhaftung nach § 9 Abs 7 VStG abgegangen, wonach die Haftung der betreffenden juristischen Person für die gegen ihren gesetzlichen Vertreter verhängte Strafe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch einen eigenen Bescheid ausgesprochen werden dürfe und der Haftungspflichtige im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung habe. Er schloss sich nunmehr der Auffassung von Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 780, an, wonach eine auch dem Art 6 EMRK gerecht werdende Lösung der dargestellten Problematik nur in der Bejahung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ gefunden werden könne. Es sei daher zu fordern, dass der Haftungspflichtige iSd § 24 VStG und § 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann. Nur so sei es dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Die bisherige Rsp, die eine etwaige Bekämpfungsmöglichkeit des Haftungspflichtigen ausschloss, widerstreite dem Art 6 MRK. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung nicht verfahrensrechtlich in Frage stellen könne, weil eine Bindung an eine andere Entscheidung aus einem Verfahren vorliege, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt habe, dessen rechtlicher Anspruch auf Gehör sei nicht erfüllt. Gegen die Lösung der älteren Judikatur und Lehre spreche insbesondere, dass sie es dem Haftungspflichtigen nicht ermögliche, gegen den Strafbescheid andere Gründe geltend zu machen als jene, "die die Haftung als solche ausschließen würden". Dem Haftungspflichtigen wäre es mangels rechtzeitiger Anhörung somit nicht möglich, den Nachweis zu führen, dass sein Organ (oder sein verantwortlicher Beauftragter) nicht oder nicht in einem bestimmten Ausmaß bestraft werden dürfe. Eine rechtlich einwandfreie Lösung der Problematik biete nach der nunmehrigen Rechtsanschauung des VwGH nur die volle Einbindung des Haftungspflichtigen als Partei in jenes Verfahren, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt werde. Der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedürfe es nicht.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes ist nämlich von Amts wegen der Umstand aufzugreifen, dass - entgegen der in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, VwSlg 15527/A, aufgezeigten Rechtslage - der haftungsbeteiligten bf Partei weder der erstinstanzliche Bescheid zugestellt noch sie am Berufungsverfahren beteiligt wurde; sie wurde insbesondere auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen. Es wurde ihr lediglich der angefochtene Bescheid zugestellt.
Die Beiziehung der bf Gesellschaft als Partei war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der erstinstanzliche Bescheid keinen Ausspruch über die Haftung der Gesellschaft iSd § 9 Abs 7 VStG enthielt. Eine solche Haftung ergibt sich nämlich - wie der verstärkte Senat im genannten Erkenntnis vom 21. November 2000 entschieden hat - unmittelbar kraft Gesetzes aus § 9 Abs 7 VStG. Wenn - wie der verstärkte Senat weiters entschieden hat - ein gesonderter Bescheid über diese Haftung entbehrlich ist, dann ist konsequenterweise auch ein normativer Abspruch im Strafbescheid entbehrlich.
Maßgebend in rechtlicher Hinsicht ist vielmehr, dass die gesetzlich angeordnete Haftung einen normativen Ausspruch in einem Bescheid entbehrlich macht, sodass die Haftungsfrage nicht eigener Gegenstand des Strafverfahrens ist. Nach stRsp des VwGH ist die vertretene Gesellschaft, welcher die Tat zuzurechnen ist, wegen deren Begehung der gesetzliche Vertreter in Anspruch genommen wurde, neben der Bezeichnung des Bestraften im Spruch des Bescheides zu nennen. Der Strafbescheid ist sodann kraft § 9 Abs 7 VStG in Bezug auf die "verhängten Geldstrafen, sonstige(n) in Geld bemessene(n) Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten" unmittelbar gegen jene juristische Gesellschaft vollstreckbar, als deren Vertreter der Beschuldigte nach dem Spruch dieses Bescheides bestraft worden ist. Es ist daher weder erforderlich, die Haftung der Gesellschaft in den Strafbescheid aufzunehmen, noch ist ein solcher Abspruch - auch wenn er erstmals im Berufungsbescheid erfolgt - rechtswidrig, weil er die nach § 9 Abs 7 VStG ohnehin gegebene Rechtslage nicht zu verändern vermag.
Die belangte Behörde hatte die bf Partei im Berufungsverfahren daher ungeachtet dessen beizuziehen, dass der erstinstanzliche Bescheid keinen Abspruch über die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG enthalten hat. Eine solche Beiziehung hat ausdrücklich durch Ladung der bf Partei zu Handen eines ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der bf Partei dem Verfahren in seiner Eigenschaft als Beschuldigter beigezogen war, vermag die ausdrückliche Ladung der juristischen Person nicht entbehrlich zu machen.
Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid schon wegen der daraus resultierenden Verletzung der bf Partei im Recht auf eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde rechtswidrig ist, konnte die im Verwaltungsstrafverfahren übergangene bf Partei ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals alle ihre Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid vorbringen.