Der Untergebrachte hat ein aus § 166 Z 1 StVG abzuleitendes subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann
GZ 2009/06/0245, 24.03.2010
Der in der JA G gem § 21 Abs 2 StGB angehaltene Mitbeteiligte machte in einer am 28. Juli 2009 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde eine bis dato andauernde mangelnde Betreuung durch Unterlassung einer Einzelpsychotherapie geltend und brachte vor, dass die ursprünglich in Aussicht genommene Einzeltherapie nach einem vier Monate langen Zuwarten nicht aufgenommen worden sei, weil man in dieser JA keinen Therapeuten habe, die Therapie in der Gruppe erachte er als nicht sinnvoll.
VwGH: Der Mitbeteiligte hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine entsprechende Behandlung iSd § 166 Z 1 StVG. Er befindet sich nun seit Anfang März 2009 in der JA G. Unstrittig ist, dass die im konkreten Fall angezeigte medizinische Behandlung nicht vor Mitte des Jahres 2010 als möglich erachtet wurde, was damit begründet wurde, dass dies früher aus personellen Gründen nicht möglich sei.
Der VwGH verkennt nicht die in der Beschwerde thematisierte Problematik, die für solche Behandlungen erforderlichen geeigneten Kräfte zu gewinnen, speziell in ländlichen Gegenden. Aus dem sich aus § 166 Z 1 StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse (vgl auch § 71 Abs 1 StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus § 166 Z 1 StVG abzuleitendes subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann. Die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die gebotene Behandlung unterlassen wurde, trifft angesichts des Umstandes zu, dass sich der Mitbeteiligte bereits seit Anfang März 2009 in der JA G befand und diese Behandlung erst für Mitte des Jahres 2010 in Aussicht genommen wurde. Ein solcher Verzug ist auch im Hinblick darauf, dass das zeitliche Ende der verhängten Freiheitsstrafe bereits überschritten war, rechtswidrig. Wenn daher die erforderliche Behandlung in der JA G nicht sichergestellt werden konnte, wäre der Mitbeteiligte (entweder überhaupt nicht in diese JA oder) in eine andere JA (in eine andere Einrichtung) zu verlegen gewesen, um dort die erforderliche Behandlung zu erhalten. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, hat sich nicht ergeben.