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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum fortgesetzten Delikt (iZm SMS-Spamming)

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem einheitlich vorgefassten Willensentschluss, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will; von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 22 VStG, § 31 VStG, § 107 TKG, § 109 TKG
Schlagworte: Fortgesetztes Delikt, Verjährung, Telekommunikationsrecht, Spamming

GZ 2008/03/0132, 24.03.2010
VwGH: Der VwGH hatte schon im Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2003/03/0284, die Frage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen bei Übertretungen der vorliegenden Art von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist. Diesbezüglich hat er Folgendes ausgeführt:"Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen nach der hg Rechtsprechung Einzelakte von einem einheitlich vorgefassten Willensentschluss, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen.
Im vorliegenden Fall liegt der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Bf ist, zweifellos ein Gesamtkonzept im Hinblick auf eine bestimmte Dienstleistung zu Grunde. Zu prüfen ist jedoch, ob auch die - in Verfolgung des unternehmerischen Gesamtkonzepts - begangenen gesetzwidrigen Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts zu einer Einheit zusammentreten.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall unerheblich, dass die Zusendung der SMS-Nachrichten automatisiert wurde und ein unmittelbarer Willensentschluss daher nicht bei jeder SMS-Versendung erforderlich ist. Die Automatisierung von Prozessabläufen entbindet den Bf nicht von der Beachtung der die unternehmerische Tätigkeit regelnden Verwaltungsvorschriften; richtet er den Geschäftsbetrieb so ein, dass Übertretungen von Verwaltungsvorschriften auf Grund der vorgenommenen Automatisierung nicht vermeidbar sind, so kommt dies dem allgemeinen Entschluss gleich, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei sich bietenden Gelegenheiten zu begehen. Der vom Bf behauptete Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt daher mangels fortgesetzten Delikts nicht vor."
Eine Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den Beschwerdefall führt zum Ergebnis, dass die Übersendung der vorliegenden vier SMS-Nachrichten an den Empfänger KW als Teilakte eines fortgesetzten Delikts zu beurteilen sind, weshalb die Übersendung der Nachricht vom 18. Juli 2005 die Verjährung der Strafbarkeit der unmittelbar vorangegangenen Zusendungen hindert:Zu dem Gesamtkonzept der Unternehmenstätigkeit der von der Bf vertretenen Gesellschaft (Übersendung von SMS-Nachrichten zu Werbezwecken) tritt im Beschwerdefall ein enger zeitlicher Zusammenhang und va der Umstand, dass die Zusendung jeweils an den gleichen Empfänger gerichtet ist, der den Zusendungen zuvor nicht zugestimmt hat. In einem derartigen Fall ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde von einem fortgesetzten Delikt ausgeht und eine Gesamtstrafe verhängt.

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