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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes - Qualifizierung als Bescheid?

Unter Berücksichtigung des in § 22 Abs 3 StVG für Anordnungen und Erledigungen und in § 134 Abs 6 StVG für die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes geltenden Grundsatzes, formlos zu entscheiden, kann die in Frage stehende verfahrensgegenständliche Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 StVG, § 134 StVG, § 22 Abs 3 StVG, § 119 StVG, § 9 StVG, §§ 58 ff AVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes, Bescheid

GZ 2008/06/0013, 21.10.2009
VwGH: Der VwGH hat iZm Ansuchen von Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung bzw gegen vorgenommene Strafvollzugsortsänderungen ausgesprochen (12. September 1996, 95/20/0750), dass ein Strafgefangener, für den die Strafvollzugsanstalt gem § 9 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 StVG bestimmt wurde, und der aus dem Grunde des § 10 Abs 1 Z 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung begehrt, in einer aus dem Gesetz ableitbaren Weise ein subjektives Recht geltend macht. In dem Fall aber, dass mit einem Ansuchen gem § 119 StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht verfolgt wird, ist von der zuständigen Behörde, wie dies der VwGH iZm der Klassifizierung und deren Änderung im hg Erkenntnis vom 4. Juli 1980, VwSlg 10198 A/1980, vertreten hat, in einschränkender Interpretation des § 22 Abs 3 StVG eine bescheidmäßige, auf Verlangen schriftlich auszufertigende Erledigung solcher Ansuchen zu fordern.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Strafvollzugsortänderung nicht auf Antrag des Strafgefangenen, sondern von Amts wegen. Es geht nicht um ein Ansuchen gem § 119 StVG gegen die vorgenommene Strafvollzugsortänderung. Im Falle eines solchen amtswegigen Verfahrens kann nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des Strafgefangenen ausgegangen werden.
Dem Bf stand und steht die Möglichkeit offen, gem § 119 StVG hinsichtlich des seine Person betreffenden Vollzuges - und also auch in Bezug auf den Strafvollzugsort - mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen.
Die vorliegende Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gem § 34 Abs 1 VwGG mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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