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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Beschwerde nach § 120 StVG wegen Maßnahmen / Anordnungen (Abbruch des Besuches, Verbot Schriftstücke zu übergeben bzw zu empfangen, Überwachung des Gespräches) iZm Besuch des Untersuchungshäftling von Rechtsanwalt

Gem §§ 120 und 121 StVG ist zu überprüfen, ob das von einem Strafvollzugsbediensteten ausgesprochene Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Bf und ihrem Rechtsbeistand dem StVG, insb dessen § 96 Abs 2, und den besonderen Vorschriften der StPO betreffend Untersuchungshäftlinge, insb den §§ 188, 189 StPO, entsprach und ob es durch eine auf Grund der letztgenannten Bestimmung ergangene Anordnung oder Entscheidung von Staatsanwaltschaft oder Gericht gedeckt war

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 120 f StVG, § 96 StVG, § 90b StVG, § 182 StPO, § 188 StPO, § 189 StPO
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Beschwerden, Untersuchungshäftling, Besuch von Rechtsanwalt, Maßnahmen, Anordnungen

GZ 2009/06/0051, 17.12.2009
Die Bf befand sich am 18. Juni 2008 in der JA Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft. Mit einer an die Anstaltsleiterin gerichteten, am 26. Juni 2008 eingelangten "Beschwerde gem § 120 ff StVG" führte sie aus, dass sie an diesem Tag von ihrem Rechtsanwalt und Verteidiger in der Vernehmungszone besucht worden sei. Der Besuch sei durch einen uniformierten Beamten abrupt abgebrochen worden. Eine darauf erfolgende Intervention des Vertreters der Bf bei der Anstaltsleiterin habe ergeben, dass diese Maßnahme durch die Anstaltsleiterin gebilligt, wenn nicht sogar angeordnet worden sei. Als Begründung dafür sei angegeben worden, dass ein - nach Auffassung der Anstaltsleitung - unzulässiger Austausch von Schriftstücken zwischen der Bf und ihrem Rechtsanwalt beobachtet worden sei.
Die Bf erhob "gegen den Abbruch des Besuches, das Verbot zwischen der Bf und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw zu empfangen und die Überwachung des Gespräches durchzuführen, innerhalb offener Frist die Beschwerde an die Vollzugskammer beim OLG Wien". Der Kontakt zwischen Untersuchungshäftling und Rechtsanwalt umfasse auch den unzensurierten Austausch von Schriftstücken und Dokumenten. Dies ergebe sich aus Art. 5 und 6 EMRK, dem PersFrG und der StPO.
Die Bf stellte den Antrag festzustellen, dass der Abbruch des Gespräches, das Verbot der unzensurierten Übergabe von Schriftstücken, Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig bzw unzulässig seien. Weiters begehrte die Bf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, die Veranlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen die Anstaltsleiterin sowie ihre Anhörung unter Ladung ihres Vertreters gem § 121 Abs 1a StVG.
VwGH: Das StVG räumt in seinen §§ 120 f ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Vorgangsweise und gegebenenfalls der Gewährleistung einer angemessenen Abhilfe ein. Dieser Anspruch ist jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein in der EMRK gewährleistetes Recht der Bf betroffen ist - im vorliegenden Fall kommen die auch in der Beschwerde angeführten Verteidigungsrechte der Art 5 und 6 EMRK sowie das in Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht in Betracht -, auch durch das in Art 13 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde verfassungsrechtlich untermauert.
Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gem § 189 Abs 1 StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 StVG) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gem § 106 StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw der Beschwerde gem § 87 ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu.
Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gem § 121 Abs 1 StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall - wie auch im vorliegenden Fall - entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gem § 188 und § 189 Abs 1 StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach.
Im vorliegenden Fall ist daher im Beschwerdeverfahren gem §§ 120 und 121 StVG zu überprüfen, ob das beschwerdegegenständliche, von einem Strafvollzugsbediensteten ausgesprochene Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Bf und ihrem Rechtsbeistand dem StVG, insb dessen § 96 Abs 2, und den besonderen Vorschriften der StPO betreffend Untersuchungshäftlinge, insb den §§ 188, 189 StPO, entsprach und ob es durch eine auf Grund der letztgenannten Bestimmung ergangene Anordnung oder Entscheidung von Staatsanwaltschaft oder Gericht gedeckt war.
Die belangte Behörde hat allerdings mit der Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde die Rechtslage verkannt. Zwar hat sie hinsichtlich des in Punkt A) 1.) des angefochtenen Bescheides behandelten Abbruches des Besuches des Rechtsanwaltes der Bf und hinsichtlich der in Punkt A) 3.) behandelten "Permanenzüberwachung" zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese gegenüber der Bf nicht von der Anstaltsleiterin selbst, sondern vom Kommandanten der Vorführzone angeordnet bzw von Strafvollzugsbediensteten der Anstalt durchgeführt worden waren, - weshalb über die Beschwerde gem § 121 Abs 1 StVG die Anstaltsleiterin zu entscheiden hatte. Dasselbe gilt auch für die in Punkt A) 2.) behandelte Unterbindung der Übergabe von Schriftstücken.
Bestand im Hinblick darauf zur Behandlung der an die belangte Behörde gerichteten, fristgebundenen Beschwerde keine Zuständigkeit der belangten Behörde, so war sie aber deswegen zur Zurückweisung dieser Beschwerde nicht befugt. Ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann nämlich grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Behörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über den Antrag qualifiziert werden könnte. Die belangte Behörde, die gem § 11d Z 1 StVG auch § 6 Abs 1 AVG anzuwenden hatte, hätte von einer Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde vielmehr Abstand nehmen müssen und wäre verpflichtet gewesen, die Anträge an die Anstaltsleiterin, bei der die Beschwerde ohnehin eingebracht worden war, zurück- und weiterzuleiten.
Wenn die belangte Behörde hinsichtlich des in Punkt A) 2.) ihres Bescheides behandelten Verbotes zwischen der Bf und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw zu empfangen die Auffassung vertritt, dass die Beschwerde hier deswegen unzulässig sei, weil "in diesem Punkt somit im Grunde eine Gesetzesbestimmungen und nicht eine vom Anstaltsleiter getroffene Anordnung oder Entscheidung" bekämpft werde, so kann dies schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerde richtet sich nämlich dagegen, dass ein von einem Bediensteten der Anstalt bewirktes Verbot der Übergabe stattgefunden hat, und dies wird auch von der belangten Behörde nicht verneint. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein solches Verbot mit Beschwerde gem § 120 StVG bekämpft werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des § 120 Abs 1 erster Satz können sich die Strafgefangenen nämlich "gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren". Die Beschwerde richtet sich keineswegs gegen das Gesetz, sondern gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten. Im Verfahren gem §§ 120 f StVG ist erst zu beurteilen, ob diese dem Gesetz entsprach.

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