Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigtenvertreters - "sonstige begründete Hindernisse" iSd § 19 Abs 3 AVG?

Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann unter den Begriff eines "sonstigen begründeten Hindernisses" fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint, etwa um in einem länger währenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte

20. 05. 2011
Gesetze: § 51f Abs 2 VStG, § 19 Abs 3 AVG
Schlagworte: Mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigtenvertreters, sonstige begründete Hindernisse, ordnungsgemäße Ladung

GZ 2009/05/0314, 23.11.2009
Mit Ladungsbescheid vom 23. Juli 2009 wurde für den 9. September 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Ladungsbescheid wurde dem Vertreter des Bf am 28. Juli 2009 zugestellt. Am 28. August 2009 ersuchte der Vertreter des Bf telefonisch um Vertagung. In der schriftlichen Vertagungsbitte vom 31. August 2009 wurde ausgeführt, dass sich der Vertreter am Verhandlungstag auf einer seit längerer Zeit geplanten Urlaubsreise befinde.
VwGH: Das Vorliegen einer der in § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann im Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" iSd § 19 Abs 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann.
Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann unter den Begriff eines "sonstigen begründeten Hindernisses" fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint, etwa um in einem länger währenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte.
Der Bf weist auf Gründe hin, die gerade die Intervention dieses Anwaltes geboten erscheinen ließe, wenn er meint, sein Anwalt hätte "als Bauwerber maßgeblich zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können." Damit übersieht der Bf, dass es bei der Rechtfertigung seiner Abwesenheit iSd § 19 Abs 3 AVG nicht darum geht, ob die Aussagen seines Rechtsvertreters in dessen Rolle als Bauwerber und damit gegebenenfalls als Zeuge oder sonstige Auskunftsperson unverzichtbar gewesen wären oder nicht. Zu beurteilen war vielmehr, ob die Vertretung des Bf als Beschuldigten gerade durch diesen Rechtsvertreter bei der Verhandlung vor der belangten Behörde dringend geboten war.
Solche "ganz besonderen Gründe" (wie etwa Vermeidung eines Vertreterwechsels in einem langen Verfahren) für die unbedingte Notwendigkeit der Vertretung des Bf durch genau diesen Rechtsvertreter wurden im Verfahren aber nicht geltend gemacht. Insbesondere erscheint auch der Zeitraum zwischen der Vertagungsbitte vom 28. August 2009 und dem Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2009 bei der gegebenen Sachlage als bei Weitem ausreichend, um einem anderen Rechtsvertreter die erforderliche Einarbeitung in den Fall zu erlauben.
Dazu kommt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits Ende Juli 2009 erfolgte, die "auf einen seit längerer Zeit geplanten" Urlaub des Rechtsvertreters gestützte Vertagungsbitte hingegen erst einen Monat später eingebracht wurde. Wäre der Urlaub tatsächlich bereits länger geplant gewesen, so wäre es dem Bf bzw seinem Rechtsvertreter aber möglich gewesen, bereits zeitnah nach Erhalt der Ladung eine entsprechende Vertagungsbitte zu stellen. Angesichts des großen Zeitraumes zwischen Ladung und Vertagungsbitte kann auch ohne weitere Hinweise nicht davon gesprochen werden, dass das vorliegende "Hindernis" (Urlaubsreise) nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt hätte werden können.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at