Die Voraussetzungen für einen Verfall nach § 37 Abs 5 VStG sind nicht schon im Falle wesentlicher Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug gegeben, sondern liegen nur dann vor, wenn sich die Strafverfolgung bzw der Vollzug einer Strafe "als unmöglich erweist"
GZ 2009/03/0052, 23.11.2009
VwGH: Gem § 37 Abs 5 VStG kann eine (vorläufig eingehobene) Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Der VwGH hat bereits dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Verfall nach dieser Gesetzesstelle nicht schon im Falle wesentlicher Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug gegeben sind, sondern nur dann vorliegen, wenn sich die Strafverfolgung bzw der Vollzug einer Strafe "als unmöglich erweist". Zwar liegen im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vor, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht. Wenn der Betroffene aber einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt, bzw sogar unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen und darf (bloß unter Berufung auf die Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gem § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG nicht mehr ausgesprochen werden. Überdies wurde bereits klar gestellt, dass der Ausspruch des Verfalls aufgrund der Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst dann erfolgen darf, wenn bereits eine Strafe verhängt worden ist.