Die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes stellt keinen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG dar
GZ 2009/07/0136, 19.11.2009
VwGH: Gem § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Auffassung, dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG darstellt - wie der Bf offenbar meint -, findet im Gesetz keine Deckung.