Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt ua grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus; Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird
GZ 2009/03/0068, 23.11.2009
VwGH: Ausnahmen vom Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG ua die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird.