Es ist stRsp des EGMR, dass es in Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in einer Haftanstalt nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 EMRK geht
GZ 2009/06/0088, 21.10.2009
Der Bf (er wurde mit 2 Ordnungsstrafen von je EUR 30,-- bestraft) macht geltend, im Beschwerdefall sei Art 6 EMRK anwendbar. § 11g Z 2 StVG, wonach im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde § 67d AVG (mündliche Verhandlung) unanwendbar sei, sei daher verfassungswidrig.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der vorliegenden Ordnungsstrafsache nach dem StVG um keine Angelegenheit iSd Art 6 EMRK handelt. Es ist stRsp des EGMR, dass es in Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in einer Haftanstalt wie im vorliegenden Fall (also auch unter Bedachtnahme auf die Schwere der Sanktion) nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 geht. Die strafrechtliche Seite des Art 6 EMRK ist daher in einem solchen Fall nicht betroffen.
Die in Art 6 EMRK hinsichtlich Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gewährleisteten Verfahrensgarantien wären im vorliegenden Fall dann anzuwenden, wenn das gegenständliche Verfahren betreffend die dem Bf zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine zivilrechtliche Verpflichtung iS dieser Bestimmung zum Gegenstand hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die hier angefochtene Entscheidung der Vollzugskammer hat nämlich weder Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung des Bf, die öffentlichrechtlichen Aspekte der Streitigkeit (es geht um die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Haftanstalt) überwiegen die privatrechtlichen Aspekte, und letztlich hat das streitgegenständliche Recht auch keine vermögenswerte Natur, weil die Sanktionsaspekte im Vordergrund stehen.
Zwar besteht im Verfahren vor der belangten Behörde kein Verbot, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, etwa zur Einvernahme des Beschuldigten und/oder von Zeugen; eine solche Verhandlung (auch "Sitzung" genannt) wird, worauf der Bf zutreffend verweist, in der Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der eine Geschäftsordnung der Vollzugskammern erlassen wird, BGBl II Nr 276/2002, implizit als zulässig vorausgesetzt (siehe insbesondere § 2 Abs 2, § 4 Abs 2 - Verhandlungsschrift - dieser Verordnung). Darin, dass die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhandlung unter Beiziehung des Bf anberaumt hatte (einen diesbezüglichen Antrag gab es nicht), kann im Beschwerdefall aber keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels wurde vom Bf jedenfalls nicht dargetan.