Im StVG ist ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der Vollzugskammer durch Parteien nicht vorgesehen; der Partei bleibt es jedoch unbenommen, die ihrer Auffassung nach unzulässige Mitwirkung des nach ihrer Meinung befangenen Organes als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen
GZ 2009/06/0088, 21.10.2009
Der Bf (er verbüßt eine Freiheitsstrafe) bringt vor, er habe zwei Mitglieder der belangten Behörde abgelehnt, die dessen ungeachtet an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Daraus sei zwar zu schließen, dass sie sich nicht für befangen gehalten hätten, dies wäre jedoch zu begründen gewesen.
VwGH: § 11a Abs 4 StVG trifft nähere Regelungen für jene Fälle, in denen Mitglieder der Vollzugskammer von der Ausübung ihres Amtes "ausgeschlossen" sind, darunter auch aus dem Grund der Befangenheit. Diese Vorschriften sind im Verhältnis zu § 7 AVG die spezielleren Normen und daher im Beschwerdefall maßgeblich. Festzuhalten ist, dass im StVG ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der belangten Behörde durch Parteien nicht vorgesehen ist; im Hinblick auf § 11g StVG (Verweis auf das AVG, wobei § 7 AVG nicht ausgenommen ist) hat daher auch im Anwendungsbereich des § 11a Abs 4 StVG sinngemäß das zu gelten, was im Anwendungsbereich des § 7 AVG gilt.
Richtig hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass § 7 AVG der Partei eines Verwaltungsverfahrens zwar kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen einräumt, es der Partei jedoch unbenommen bleibt, die ihrer Auffassung nach unzulässige Mitwirkung des nach ihrer Meinung befangenen Organes als Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der (hier) Beschwerde an den VwGH geltend zu machen.
Der Bf verweist darauf, dass der Umstand, wonach der Partei kein Recht auf Ablehnung zukommt, nicht bedeutet, dass sich die Behörde keinesfalls mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Partei auseinanderzusetzen hätte:Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich (hier) die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid zu befassen.
Zu prüfen ist daher, ob diese unterlassene Auseinandersetzung im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete.
Das ist zu verneinen:Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg (oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts) aufgehoben wird, ist für sich allein (also grundsätzlich, nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) noch kein Grund, dieses Verwaltungsorgan als befangen anzusehen. Auch der Umstand, dass aus einer Entscheidung eines Verwaltungsorgans Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, begründet für sich allein (dh ohne Hinzutreten weiterer Gründe) ebenfalls noch keine Befangenheit dieses Verwaltungsorgans im fortgesetzten Verfahren.
Solche besonderen Gründe, die auf einen Mangel an objektiver Einstellung des abgelehnten Senatsmitgliedes D schließen ließen, lassen sich aus dem Vorbringen des Bf nicht ableiten und sind auch nicht hervorgekommen. Gleiches gilt für das andere, ebenfalls abgelehnte Senatsmitglied W: Der Umstand, dass die frühere, von der Berufungsbehörde bestätigte Entscheidung dieses Senatsmitgliedes als mit wesentlichen Mängeln behaftet qualifiziert wurde (und hieraus erfolgreich Amtshaftungsansprüche abgeleitet wurden), bedeutet im damaligen Fall eine mangelhafte Verfahrensführung, woraus aber noch nicht ein Mangel an objektiver Einstellung gegenüber dem Bf im nunmehrigen Verwaltungsverfahren abzuleiten ist. Eine Befangenheit dieser beiden Senatsmitglieder im gegenständlichen Fall ist daher nicht anzunehmen.
Ginge man daher davon aus, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, das Nichtvorliegen der Befangenheit näher zu begründen, würde das Unterbleiben dieser Begründung zwar einen Begründungsmangel darstellen, jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.